Kircheneintritt
Jede und jeder hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Evangelische Kirche zu beantragen, sofern er/sie nicht (mehr) Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer in die andere Kirche muss die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden. Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Taufe. Wenn Sie noch nicht getauft sind, dann können Sie sich taufen lassen!
Das Gespräch
Zunächst wird ein Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin geführt. In diesem Gespräch geht es um ein gegenseitiges Kennenlernen; es wird in der Regel über die Motive des Eintritts oder Wiedereintritts gesprochen, Vorbehalte und Fragen können hier offen ausgesprochen und geklärt werden. Unsere Pfarrerin und unser Pfarrer sind an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden.
Der Gottesdienst
Die Aufnahme geschieht entweder im Gottesdienst mit Teilnahme am Abendmahl oder in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Gemeindekirchenrats nach einem in der Gottesdienstordnung festgelegten Aufnahmeritus mit einer Segenszusage. Dabei verpflichtet sich der bzw. die Aufzunehmende, am Gemeindeleben und den Gottesdiensten nach seinen/ihren Möglichkeiten teilzunehmen, und stellt sich zustimmend zu den Bekenntnisgrundlagen der evangelischen Kirche: der Heiligen Schrift, den Glaubensbekenntnissen, den reformatorischen Texten und der "Barmer Theologischen Erklärung".
Der Aufnahmeantrag kann im Pfarramt angefordert werden oder wird von dem/der die Aufnahme vollziehendem/n Pfarrer/Pfarrerin ausgefüllt.
Rechte und Pflichten
Wer als getaufte Christin/getaufter Christ aufgenommen worden ist, hat das Recht, am Abendmahl teilzunehmen und darf das Patenamt ausüben. Er/Sie hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und hat, sofern älter als 14 Jahre, Stimmrecht bei der Wahl zum Gemeindekirchenrat. Religionsunmündige getaufte Kinder unter 14 Jahren erwerben diese Rechte durch die Konfirmation, sofern sie nicht durch die Firmung oder einen ähnlichen Unterricht gegangen sind.
Neben der Beteiligung am Gemeindeleben wird der/die in die Evangelische Kirche aufgenommene Christ/Christin durch den Kirchensteuerbeitrag an den finanziellen Kosten der kirchlichen Arbeit beteiligt, sofern er/sie ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat.
Kosten
Durch die Aufnahme wird jede/jeder Lohnsteuerpflichtige an der Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt. In der EKBO beträgt der Kirchensteuersatz 9 % von der veranlagten Lohn- oder Einkommensteuer (nicht etwa, wie manchmal fälschlich behauptet wird, vom Einkommen!). Durch diese Regelung werden die Kinder- und Familienfreibeträge (§ 51a ESTG.) automatisch berücksichtigt.
Sie können sich an unsere Gemeinde wenden, oder zu einer der zentralen Kircheneintrittstellen der evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gehen. Hier stehen erfahrene Theologinnen und Theologen für Orientierungs- und Aufnahmegespräche zur Verfügung:
Berliner Dom
Am Lustgarten
10178 Berlin-Mitte
freitags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Gemeindehaus der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirchengemeinde
Lietzenburger Str. 39
10789 Berlin-Charlottenburg
montags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
St. Marienkirche
Karl-Liebknecht-Str. 8
10961 Berlin-Kreuzberg
Tel.: 303 24 75 95 10
Kontaktaufnahme per Mail:
Ein Wiedereintritt kann im Ergebnis dieses Gespräches sofort vollzogen werden. Dazu sollten Sie aber die nötigen Unterlagen (Personalausweis, Taufbescheinigung, Konfirmationsurkunde, Austrittsbescheinigung) mitbringen.